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   EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19   

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EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - Gutachten 1/19 (https://dejure.org/2021,40206)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Convention d'Istanbul

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) - Unterzeichnung durch die Europäische Union - Entwurf für den Abschluss durch die Union - Begriff ,geplante ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 69).

    Angesichts der Funktion des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Verfahrens, die darin besteht, durch eine vorherige Anrufung des Gerichtshofs mögliche Komplikationen auf Unionsebene und auf internationaler Ebene infolge der Ungültigerklärung eines Rechtsakts über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu vermeiden, ist die Anrufung des Gerichtshofs schon dann zulässig, wenn die Gefahr einer solchen Ungültigerklärung besteht (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 74).

    Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Übereinkunft mit den Verträgen kann insoweit insbesondere nicht nur von Bestimmungen abhängen, die die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Union betreffen, sondern auch von Bestimmungen des materiellen Rechts (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 70).

    Die Wahl einer ungeeigneten Rechtsgrundlage kann somit den Abschlussakt selbst ungültig machen - ein Mangel, unter dem dann auch die Zustimmung der Union zu ihrer Bindung an die von ihr unterzeichnete Übereinkunft leidet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 5, und Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 71 und 72).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ist jedoch ausgeschlossen, wenn die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 78).

    Die in Art. 2 vorgesehene Regel, wonach Irland nach Art. 1 und vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 6 des Protokolls nicht an die dort genannten Maßnahmen, Vorschriften und Entscheidungen gebunden ist, ist nämlich untrennbar mit der in Art. 1 vorgesehenen Regel verbunden, wonach sich Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, so dass diese beiden Regeln nicht unabhängig voneinander verstanden werden können (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 115 und 116).

    Es liefe somit dem mit dem Protokoll Nr. 21 verfolgten Ziel zuwider, wenn Irland gestattet würde, sich am Erlass eines Unionsrechtsakts zu beteiligen, ohne an ihn gebunden zu sein, oder wenn Irland an einen solchen Rechtsakt gebunden wäre, ohne an seinem Erlass beteiligt gewesen zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 116).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass das Protokoll Nr. 21 keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass des betreffenden Beschlusses haben kann (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 108).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 182 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können jedoch, wenn feststeht, dass der Rechtsakt über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen als nebensächlich anzusehen ist, so dass für den Rechtsakt verschiedene Rechtsgrundlagen gelten, unterschiedliche Abstimmungsregeln im Rat zur Unvereinbarkeit dieser Rechtsgrundlagen führen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 109).

    Hierzu heißt es in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 22, dass sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, und Art. 2 des Protokolls sieht vor, dass solche Maßnahmen für das Königreich Dänemark nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 111 und 112).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    Im Übrigen sind die Regeln über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Aushandlung und dem Abschluss einer solchen Übereinkunft muss jede dieser Parteien im Rahmen der Zuständigkeiten, über die sie verfügen, und unter Beachtung der Zuständigkeiten aller anderen Vertragsparteien handeln (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss einer Übereinkunft als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass ihr Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz der engen Zusammenarbeit kann es allerdings nicht rechtfertigen, dass der Rat die in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrensregeln und Abstimmungsmodalitäten außer Acht lässt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass zwei verschiedene Rechtsakte, von denen der eine einen Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit ihre einstimmige Billigung impliziert, während der andere gemäß Art. 218 Abs. 8 AEUV erlassen werden muss, der vorsieht, dass der Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen hat, weder in einem einzigen Beschluss zusammengefasst noch im Rahmen eines einzigen Verfahrens erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 52).

    Soweit die genannte Praxis die Einleitung dieses Verfahrens von einem Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit von ihrer einstimmigen Billigung abhängig macht, während nach Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 AEUV der Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union ein autonomer Rechtsakt der Union ist, der vom Rat gegebenenfalls mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, wird dadurch insbesondere, wie die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Parlament und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ein hybrider Entscheidungsprozess eingeführt, was mit den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen unvereinbar ist und der auf das Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282), zurückgehenden Rechtsprechung zuwiderläuft.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Speziell in Bezug auf internationale Übereinkünfte, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen zuständig ist, sieht Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung vor, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren gerade aufgrund seines allgemeinen Charakters die in den Verträgen für jeden Tätigkeitsbereich der Union vorgesehenen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der Organe, berücksichtigen muss und nach außen die nach innen geltende Aufteilung der Befugnisse zwischen den Organen widerspiegeln soll, indem insbesondere eine Symmetrie zwischen dem Verfahren zum Erlass von Unionsmaßnahmen im Inneren und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte hergestellt wird, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Außerdem gehören zu den Kriterien, anhand deren sich ermitteln lässt, ob eine Zielsetzung oder eine Komponente eines Rechtsakts nebensächlich ist, die Zahl der ihr gewidmeten Bestimmungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bestimmungen des Rechtsakts sowie Inhalt und Tragweite der in diesen Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Dagegen schließt der Charakter unionsinterner Regeln als unionsinternes Recht es aus, dass sie Gegenstand eines Gutachtenverfahrens sein können, das nur internationale Übereinkünfte betreffen kann, deren Abschluss die Union plant (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 149).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    Außerdem haben sich die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Union damit einverstanden erklärt, dass für die Beziehungen zwischen ihnen in Bezug auf die Bereiche, die Gegenstand der Übertragung von Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf die Union sind, das Unionsrecht gilt, unter Ausschluss, sofern es dieses Erfordernis aufstellt, jedes anderen Rechts (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 193, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2014:2454, Rn. 40).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es mit den Verträgen unvereinbar sein kann, einem internationalen Gericht die Aufgabe zu übertragen, die Regeln des Unionsrechts für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Kriterien für die Zurechnung ihrer Handlungen oder Unterlassungen zu beurteilen und insoweit eine endgültige Entscheidung zu treffen, die sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union binden würde (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 224, 231 und 234).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Das Recht des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten, ein Gutachten des Gerichtshofs zu beantragen, kann nämlich individuell ausgeübt werden, ohne jegliche Abstimmung untereinander und ohne das endgültige Ergebnis eines damit verbundenen Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 55).

    Der Umstand, dass der Abschluss der fraglichen Übereinkunft erst nach Konsultation oder Zustimmung des Parlaments wird erfolgen können und dass der Erlass möglicher gesetzgeberischer Begleitmaßnahmen der Union einem Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung dieses Organs unterliegen wird, hat daher keine Auswirkungen auf dessen Befugnis, den Gerichtshof nach Art. 218 Abs. 11 AEUV um ein Gutachten zu ersuchen (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 55 und 56).

    Soweit Ungarn geltend macht, dass die erste Frage verfrüht und hypothetisch sei, da sie sich auf einen künftigen Rechtsakt der Union zum Abschluss des Übereinkommens von Istanbul beziehe, dessen Inhalt noch nicht endgültig festgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachtenverfahren in Anbetracht seines Ziels, Komplikationen auf internationaler Ebene und auf Unionsebene zu verhindern, zu denen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft mit den Verträgen festgestellt wird, unweigerlich führen würde, es gestattet, den Gerichtshof mit einem Gutachtenantrag zu befassen, wenn der Gegenstand der geplanten Übereinkunft bekannt ist und die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ihm eine hinreichend sichere Beurteilung der aufgeworfenen Frage erlauben, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung der fraglichen Texte bestehen (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Dagegen soll dieses Verfahren nicht speziell die Interessen und Rechte des Mitgliedstaats oder des Unionsorgans schützen, der oder das den Gutachtenantrag gestellt hat, da sie zu diesem Zweck über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates, die Übereinkunft zu schließen, und über die Möglichkeit verfügen, anlässlich dieser Klage den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 21 und 22).

    Selbst wenn ein Akt zur Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft als solcher Gegenstand eines Gutachtenantrags sein könnte, ließe sich unter diesen Umständen der mit Art. 218 Abs. 11 AEUV verfolgte Präventionszweck bei einem Rechtsakt, zu dessen Vereinbarkeit mit den Verträgen der Gerichtshof erst nach seinem Erlass befragt wird, jedenfalls nicht mehr erreichen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 19).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Überdies geht aus Art. 218 Abs. 8 AEUV hervor, dass der Rat im Fall eines Beschlusses wie des in der vorstehenden Randnummer angesprochenen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein solcher Beschluss keiner der Fallgruppen entspricht, bei denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall kann es sich als erforderlich erweisen, zum Erlass eines Rechtsakts über den Abschluss einer geplanten internationalen Übereinkunft zwei oder mehr Beschlüsse zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 40).

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Union mit der Wahl der Rechtsgrundlagen für den Beschluss über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft den anderen Parteien einer solchen Übereinkunft auch Angaben in Bezug auf die rechtliche Tragweite dieses Beschlusses, den Umfang der Zuständigkeit der Union im Hinblick auf die Übereinkunft und die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten liefert, die auch im Stadium der Durchführung der Übereinkunft auf Unionsebene zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55, vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

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